OÖ. Hundehaltegesetz 2024

hunde

Seit dem 01.12.2024 gilt in Oberösterreich das neue Hundehaltegesetz

(Informationen zum Thema „Hundehaltung und neues Oö. Hundehaltegesetz 2024“ gibt es auf einer neuen Homepage des Landes Oberösterreich: https://hundehaltung-ooe.at/)

Dieses Gesetz beinhaltet einige Änderungen, die sowohl künftige Hundehalter:innen, als auch Hundehalter:innen betreffen, die bereits einen Hund besitzen.

Eine Person, die einen über 12 Wochen alten Hund hält, hat dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen 5 Tagen zu melden.

Bei der Anmeldung werden folgende Daten benötigt:
-    Name, Geburtsdatum und Hauptwohnsitz des/der Hundehalter:in
-    Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes
-    Name und Hauptwohnsitz jener Person, die den Hund zuletzt gehalten hat (Vorbesitzer)
-    Nachweis über die positiv Absolvierte Sachkunde-Ausbildung
-    Nachweis der Haftpflichtversicherung (mind. 725.000 €) pro Hund
-    Registrierungsbestätigung der Heimtierdatenbank (Nachreichung binnen 2 Wochen)
-    Tierärztliche Größenbestätigung (innerhalb einer gewissen Frist, siehe nachstehenden Text)

GROSSE HUNDE 

Verpflichtende tierärztliche Größenbestätigung für neu angemeldete Hunde:

Ist der Hund bei der Anmeldung jünger als 12 Monate, ist ab dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes eine tierärztliche Größenbestätigung einzuholen und der Gemeinde binnen zwei Monaten ab dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes vorzulegen, sofern dies nicht bereits vorher tierärztlich zweifelsfrei bestätigt werden kann.

Ist der Hund bei der Anmeldung älter als 12 Monate, ist der Gemeinde eine nicht vor dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes eingeholte tierärztliche Größenbestätigung binnen zwei Monaten nach der Meldung vorzulegen, sofern dies nicht bereits vorher tierärztlich zweifelsfrei bestätigt werden kann.

Alle ab dem 01.12.2024 NEU angemeldeten Hunde, die ab dem vollendeten 12. Lebensmonat eine Widerristhöhe von 40 cm und/oder ein Gewicht von 20 kg erreicht haben (tierärztliche Feststellung ab dem vollendeten 12. Lebensmonat), müssen eine ALLTAGSTAUGLICHKEITSPRÜFUNG ablegen. 

ACHTUNG: wird keine tierärztliche Größenbestätigung vorgelegt, muss man mit seinem Hund automatisch eine Alltagstauglichkeitsprüfung (ATP) absolvieren.

 "Große Hunde", die bei einer NEUANMELDUNG bereits das 8. Lebensjahr vollendet haben, müssen diese Prüfung nicht mehr absolvieren.  

SPEZIELLE RASSEN

Hunde spezieller Rassen (Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier, Tosa lnu) gelten unabhängig von Größe und Gewicht als „Großer Hund“, für die eine Alltagstauglichkeitsprüfung erbracht werden muss.
Weiters gilt ab dem 12. Lebensmonat eine Leinen- und Maulkorbpflicht.
Für eine Befreiung dieser Pflicht ist eine verhaltensmedizinische Evaluierung nach dem 12. Lebensmonat vorzuweisen.

Die oben genannten Rassen und deren Kreuzungen untereinander müssen, wenn sie zum Stichtag (1.12.2024) das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Alltagstauglichkeitsprüfung in jedem Fall ablegen (auch bereits angemeldete Hunde).  

FRISTEN

Generell gelten für "Große Hunde" und "Spezielle Hunde" folgende Fristen:
●    Mindestalter für die Alltagstauglichkeitsprüfung ist das vollendete 12. Lebensmonat.
●    Der Nachweis der absolvierten Alltagstauglichkeitsprüfung muss spätestens 6 Monate nach Anmeldung des Hundes vorgelegt werden.
- Dies gilt für Hunde, die bei der Anmeldung das 12. Lebensmonat vollendet haben. 
- Hunde, die bei der Anmeldung das 12. Lebensmonat noch nicht vollendet haben, müssen die Alltagstauglichkeitsprüfung bis zum vollendeten 18. Lebensmonat absolvieren.  

Folgen einer fehlenden Alltagstauglichkeitsprüfung:

Nicht bestandene oder nicht absolvierte ATP: Der Hund gilt als auffälliger Hund. 

Ab dem Zeitpunkt der verstrichenen Vorlagefrist für die ATP gilt eine generelle Leinen- und Maulkorbpflicht.
Weiters kommt es zu Verwaltungsstrafen und in letzter Konsequenz zur Untersagung der Hundehaltung.

Der gesetzlich verpflichtende Sachkundenachweis bleibt unverändert.

Für Hundehalter, die bereits einen angemeldeten Hund besitzen:

-    Für große Hunde, die am 01.12.2024 bereits gemeldet sind, müssen keine Nachweise nachgereicht werden. Dies gilt auch bei einem Umzug ohne Halterwechsel.

-    Hunde spezieller Rassen gelten als „große Hunde“. Das bedeutet, dass für Hunde, die jünger als 8 Jahre sind, die Alltagstauglichkeitsprüfung innerhalb von 6 Monaten ab 01.12.2024 vorzulegen ist (bis spätestens 31. Mai 2025)

-    Wenn ihr Hund noch nicht in der Heimtierdatenbank registriert ist, sollte dies ehestmöglich nachgeholt werden. Seit dem 01.12.2024 gibt es keine Hundemarken mehr, und die Registrierung in der Heimtierdatenbank ist Pflicht. Die Bestätigung der Registrierung muss der Gemeinde vorgelegt werden.

Wenn die erforderlichen Meldungen und Nachweise nicht fristgerecht erbracht werden, verhängt die Bezirksverwaltungsbehörde laut OÖ. Hundehaltegesetz 2024 § 21 Strafen bis zu € 7.000,-.